§ 59a Teilnahme der KonzernschwerbehindertenvertretungBetriebsverfassungsgesetz4. Mai 2024 Die Konzernschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Konzernbetriebsrats beratend teilnehmen.